ZUR DISKUSSION
Wie steht es um die Zusammenarbeit von Interner Revision und Abschlussprüfung?
Hans-Ulrich Westhausen
Gesetzlich besteht in Deutschland nur für den Internen Revisor eine Pflicht zur Zusammenarbeit und zur Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und Unterlagen an den Abschlussprüfer (vgl. §320 HGB). Darüber hinaus empfehlen berufsständische Standards (IIR und IDW) die Zusammenarbeit zwischen Interner Revision und Abschlussprüfung. Eine zwingende Vorgabe hierzu fehlt bislang.
Der Beitrag zeigt anhand von Erfahrungen und Empfehlungen eines Revisionsleiters, dass die Zusammenarbeit generell von Vorteil für beide Seiten ist bzw. sein könnte, wobei neben der Wirtschaftlichkeit auch die steigende prüferische Qualität (weniger Fehlerrisiken, weniger Erwartungslücke) und die Verstärkung der Wirksamkeit des IKS besonders ins Gewicht fallen.
Der Beitrag zeigt anhand von Erfahrungen und Empfehlungen eines Revisionsleiters, dass die Zusammenarbeit generell von Vorteil für beide Seiten ist bzw. sein könnte, wobei neben der Wirtschaftlichkeit auch die steigende prüferische Qualität (weniger Fehlerrisiken, weniger Erwartungslücke) und die Verstärkung der Wirksamkeit des IKS besonders ins Gewicht fallen.
(Seite 134 - 137)
Stichworte: Zusammenarbeit von IR und Abschlussprüfung
Freier Download für Abonnenten (Zeitschrift und eJournal)
Sie sind bereits Kunde? Dann loggen Sie sich bitte mit Ihrer myESV-Zugangskennung ein. Ihr Ticket erhalten Sie per E-Mail beim
Abo-Vertrieb oder per Fax unter 030/25 00 85-275.
Kauf für Nichtabonnenten
Wenn Sie kein Abonnent von Zeitschrift interne Revision - Fachzeitschrift für Wissenschaft und Praxis sind, stehen Ihnen hier die Beiträge der Zeitschrift einzeln zum Kauf zur Verfügung.
Informieren Sie sich freundlicherweise auch über das günstige
Abonnement
*) Der Preis beinhaltet bereits die gesetzliche MwSt. von 19%.
Lieferkosten werden nicht berechnet, es wird lediglich eine Verfügungspauschale in Höhe von EUR (D) 4,95 für die vierteljährlich erstellte Sammelrechnung fällig.
Lieferkosten werden nicht berechnet, es wird lediglich eine Verfügungspauschale in Höhe von EUR (D) 4,95 für die vierteljährlich erstellte Sammelrechnung fällig.

