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Prüfung des Meldewesens und der Offenlegung nach der SolvV
Die Solvabilitätsverordnung (SolvV), die am 14. 12. 2006 endgültig verabschiedet wurde, gilt inzwischen verpflichtend für alle Kreditinstitute. Die Vorschriften der SolvV zur Eigenkapitalunterlegung lösen den alten Grundsatz I ab. Des Weiteren werden in den §§ 322 ff. der SolvV die Mindestanforderungen an die Berichte für die quantitative und qualitative Offenlegung definiert (Säule III von Basel II: Marktdisziplin).
Die ersten Meldungen nach den neuen Mindesteigenkapitalanforderungen sind inzwischen eingereicht. Für die Institute, die die SolvV seit 2007 anwenden, liegen die ersten Berichte zur Offenlegung bereits vor. Für Institute, die die SolvV erst in 2008 anwenden, sind die Offenlegungsberichte für das Frühjahr 2009 vorgesehen, so dass bei diesen Instituten die Umsetzungsprojekte noch nicht alle abgeschlossen sind.
Die Prüfung der Meldung nach der Umstellung auf die SolvV ist nun Gegenstand des Prüfungsplans der Revision. Die ersten Prüfungen sind bereits abgeschlossen, zum Teil waren die Erstprüfungen durch die Revision auch als Auflage in den Prüfungsberichten der IRBA-Zulassungsprüfungen von der Bankenaufsicht formuliert.
Die folgende Abhandlung ist im Wesentlichen das Ergebnis einer Arbeitsgruppe des DIIR-Arbeitskreises Basel II. Sie soll keinen detaillierten Prüfungsleitfaden oder eine abschließende Checkliste darstellen, sondern insbesondere Aspekte und Prüfungsinhalte aufzeigen, die sich durch die Umstellung auf die SolvV-Meldung und durch die neuen Anforderungen zur Offenlegung ergeben. Innerhalb dieses Rahmens kann die konkrete Ausgestaltung institutsindividuell erfolgen.
In Heft 1/2008 dieser Zeitschrift ist der Artikel des Arbeitskreises Basel II Mehrjahresplanung für eine Interne Revision unter Berücksichtigung von Basel IIThemen als Orientierungshilfe erschienen. In der hier vorliegenden Abhandlung werden die Themen Meldewesen und Offenlegung näher betrachtet.
Seiten 186 - 191
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.ZIRdigital.de/ZIR.04.2008.186
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