Unternehmerisches Handeln erfordert das Eingehen von Risiken. Chancen und Risiken sind hierzu sachgerecht abzuschätzen und anschließend das Chance/Risiko-Verhältnis zu bewerten. Eine wesentliche Aufgabe des Vorstandes einer Aktiengesellschaft im Rahmen seiner Leitungsfunktion gemäß § 76 Abs. 1 AktG i.V. mit § 91 Abs. 2 AktG stellt daher das Risikomanagement dar. Ein maßgeblicher Teilprozess des Risikomanagements ist der Entscheidungsprozess als Risikoauslöser. Ist im Rückblick die Entscheidung schadensverursachend, dann stellt sich die Frage nach der möglichen Haftung des Vorstandes. Durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) wurde durch § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG die Rechtsfigur der Business Judgment Rule (BJR) für Vorstände und Aufsichtsräte ausdrücklich verankert. Die BJR sichert einen unternehmerischen Entscheidungsspielraum ohne Haftungsrisiko. Gleichzeitig werden rechtliche Anforderungen an den Entscheidungsprozess im Falle unternehmerischer Entscheidungen gestellt. Damit rückt die Organisation der eigenen Entscheidungsprozesse in den Fokus des Vorstandes. Haftungs- bzw. Enthaftungsnormen wirken u. E. jedenfalls dann verhaltenssteuernd, wenn ein nicht sorgfältiges Handeln sanktioniert werden soll.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7814.2007.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7814 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-01 |
Seiten 190 - 196
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