Die europäische Kommission hat nun offiziell am 6.2.2006 ihre Entwürfe zur Konkretisierung einer Reihe technischer Durchführungsmaßnahmen für die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) an das Europäische Parlament und den ESC (European Securities Committee - Europäischen Wertpapierausschuss) übermittelt.
Mit dieser Übermittlung einhergehend war die Entscheidung über den Umsetzungsweg der MiFID. Die EU-Kommission hat sich zum einen mit der weitgehenden Ausgestaltung der Regelung in Form einer Umsetzungsrichtlinie (Commission Directive implementing Directive 2004/39/EC) und zum anderen in Form einer Durchführungsverordnung für eine flexiblere Umsetzung auf der jeweiligen nationalen Rechtsebene entschieden. Im Gegensatz zur Durchführungsverordnung (Commission Regulation), die im Wesentlichen die rein technischen Vorgaben (organisatorische Anforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen – WPDLU –, einheitliche Transparenzvorschriften im Wertpapierhandel, Vorschriften für die Abwicklung des elektronischen wie auch des Präsenzhandels, sowie allgemeine Bedingungen zur Geschäftsabwicklung) beinhaltet und für jedes Mitgliedsland unmittelbar bindend ist, besteht bei der Durchführungsrichtlinie Gestaltungsspielraum. Die Detailregelung der Durchführungsrichtlinie erlaubt den Mitgliedsstaaten für die Umsetzung der neuen Vorgaben, die ggf. mit Normen des Zivil-, Handels- oder Gesellschaftsrechts kollidieren, diese harmonisch in die jeweilige nationale Rechtsgebung einzupassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7814.2006.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7814 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-08-01 |
Seiten 149 - 160
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