Die Überwachung der Wirksamkeit des Internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems wird in § 107 Abs. 2 AktG explizit als Aufgabe des Aufsichtsrats von Aktiengesellschaften genannt. Keinesfalls ist hiermit aber eine Wirksamkeitsprüfung verlangt, wie sie z. B. in den USA im Rahmen von sogenannten "SOX-Prüfungen" vorgeschrieben ist. Vielmehr ist die Sicherstellung der fortgesetzten Wirksamkeit der Systeme ein integraler Bestandteil solcher Systeme. Der Aufsatz stellt dar, wie ein solches „ongoing Monitoring“ implementiert und sichergestellt werden kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7814.2009.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7814 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-12-01 |
Seiten 262 - 268
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